AGB

AIR UNIQON

ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR FLUGGÄSTE UND GEPÄCK (ABB)

§ 1  Anwendungsbereich

(1)  Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) gelten für jedwede entgeltliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch AIR UNIQON GmbH („AIR UNIQON“), Dorfstraße 11, 16835 Rüthnick. Sie gelten unabhängig davon, wer die vertragsgegenständliche Beförderungsleistung für und im Auftrag von AIR UNIQON tatsächlich erbringt.

(2)  Diese ABB gelten auch für unentgeltliche Beförderungen oder für Beförderungen zu Sonderkonditionen, falls und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 2  Allgemeines

(1)  AIR UNIQON erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung nur an den in der Buchungsbestätigung bzw. im (elektronischen) Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine Identität auf Verlangen von AIR UNIQON mit einem gültigen Ausweisdokument nachweisen muss. Der vollständige Vor- und Nachname des Fluggastes in dem zur Beförderung berechtigenden Dokument muss mit den Angaben und der Schreibweise in seinem Ausweisdokument übereinstimmen.

(2)  Der Fluggast ist verpflichtet, die für seine Reise notwendigen Ein- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Urkunden sowie Visa zu beschaffen und während der gesamten Dauer der Reise mitzuführen sowie alle Vorschriften, Regelungen und Anweisungen derjenigen Staaten zu befolgen, die im Rahmen der Reise über- oder angeflogen werden oder von denen ausgeflogen wird. Erforderliche Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Reise einschließlich etwaiger Unterbrechungen Gültigkeit besitzen. Insoweit trifft AIR UNIQON keine Verantwortung, insbesondere auch keine Verpflichtung zur Überprüfung der Gültigkeit. AIR UNIQON behält sich das Recht vor, Fluggäste von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung auszuschließen, wenn ihre Dokumente unvollständig sind und/oder sie die für sie maßgebenden Vorschriften, Regelungen und Anweisungen nicht befolgen. AIR UNIQON haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen, die daraus entstehen, dass Fluggäste diese Bestimmungen nicht befolgen.

(3)  Wird einem Fluggast die Einreise in ein Land oder die Durchreise durch ein solches verweigert, so ist er verpflichtet, AIR UNIQON solche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass AIR UNIQON und/oder das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung den Fluggast an den Ausgangsort seiner Reise oder einen anderen Ort befördern muss, weil eine Ein- oder Durchreise verweigert wird. Im Falle der Verpflichtung zur Zahlung einer Strafe, eines Bußgeldes oder anderer Auslagen infolge der verweigerten Ein- oder Durchreise ist der Fluggast ferner verpflichtet, AIR UNIQON und/oder das ausführende Luftfahrtunternehmen auf Verlangen freizustellen.

§ 3  Abfertigung und Einsteigen

(1)  Die für einen Flug der AIR UNIQON maßgebliche Annahmeschlusszeit ist an verschiedenen Flughäfen unterschiedlich. Als Annahmeschlusszeit definiert AIR UNIQON den festgesetzten Zeitpunkt, zu dem der Fluggast am jeweiligen Abfertigungsschalter (Check-In) erschienen sein muss. Vorbehaltlich abweichender Regelungen muss der Fluggast für jeden Flug 90 Minuten vor planmäßigem Abflug am Abfertigungsschalter erscheinen.

(2)  Wird die Annahmeschlusszeit durch einen Fluggast nicht eingehalten, ohne dass AIR UNIQON dies zu vertreten hat, ist AIR UNIQON berechtigt, die Beförderung des Fluggastes zu verweigern. Für eventuelle Schäden und Aufwendungen, die einem Fluggast infolge einer solchen Beförderungsverweigerung entstehen, haftet AIR UNIQON nicht.

(3)  Fluggäste sind verpflichtet, sich spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt zum Einsteigen am Flugsteig (Gate) einzufinden. Sofern sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, ist AIR UNIQON berechtigt, die Beförderung zu verweigern, es sei denn, AIR UNIQON hat das nicht rechtzeitige Erscheinen zu vertreten oder es beruht auf höherer Gewalt. Im Falle einer solchen Beförderungsverweigerung haftet AIR UNIQON nicht für eventuell dadurch entstandene Schäden oder Aufwendungen.

§ 4  Beförderung von Fluggästen

(1)  Eine Beförderung von Personen, die besondere Betreuung benötigen, und deren Betreuungsbedarf sind AIR UNIQON so früh wie möglich, jedenfalls nicht weniger als 24 Stunden vor planmäßigem Abflug anzuzeigen. Bei nicht erfolgter oder verspäteter Anzeige kann eine entsprechende Betreuung von AIR UNIQON nicht sichergestellt werden.

(2)  Schwangere Frauen werden aus Sicherheitsgründen ab der 36. Schwangerschaftswoche (bei Mehrlingsschwangerschaft ab der 32. Schwangerschaftswoche) nicht durch AIR UNIQON befördert. Der insoweit maßgebliche Termin kann dem Mutterpass entnommen werden, der in jedem Fall mitgeführt werden muss. Wurden Hin- und Rückflug gebucht und fällt der Rückflug auf den Zeitraum nach der 36. Schwangerschaftswoche, kann AIR UNIQON bereits die Beförderung auf dem Hinflug verweigern. Zwischen der 28. und 36. Schwangerschaftswoche (bei Mehrlingsschwangerschaft nur bis zur 32. Schwangerschaftswoche) ist eine ärztliche Bescheinigung über die Flugtauglichkeit vorzulegen, welche nicht älter als 10 Tage vor Abflug sein darf.

(3)  Pro Erwachsenem kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres befördert werden. Für den Fall, dass ein reisendes Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur von einem Erziehungsberechtigten begleitet wird, ist eine schriftliche Bestätigung des anderen Erziehungsberechtigten über die Berechtigung zur Durchführung des Fluges mit dem begleitenden Erziehungsberechtigten auf Nachfrage vorzulegen.

(4)  Kinder können im eigenen Kindersitz auf einem Sitzplatz befördert werden. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt zu befestigen. Der Kindersitz muss zur Verwendung an Bord von Flugzeugen geeignet sein. Andernfalls ist AIR UNIQON berechtigt, die Beförderung des Kindersitzes in der Kabine zu verweigern. AIR UNIQON haftet nicht für die Folgen, die aus einer fehlerhaften Befestigung des Kindersitzes, einer Funktionsuntauglichkeit oder aus der Nichtbefolgung von Anweisungen entstehen.

(5)  Vor Vollendung des 5. Lebensjahres dürfen Kinder nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens 18 Jahre alt oder mit Geschwistern ab 16 Jahren reisen. Die Beförderung von allein reisenden Kindern vom vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr muss mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug bei AIR UNIQON angemeldet werden. Am Abflughafen werden die vollständigen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) der bringenden oder abholenden Begleitperson bis zur Übergabe bzw. Übernahme des allein reisenden Kindes benötigt. Sollten dies nicht die Erziehungsberechtigten sein, ist eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten zur Abfertigung und Abholung des Kindes vorzulegen. Die Begleitperson des Kindes muss sich aus Sicherheitsgründen bei der Abfertigung und bei Übergabe des Kindes am Ankunftsort mit einem gültigen Lichtbildausweis identifizieren. Soweit die jeweiligen Flughafenbehörden es erlauben, muss das Kind bis zum Flugsteig von der Begleitperson begleitet werden. Die Begleitperson ist verpflichtet bis zum tatsächlichen Abflug des Flugzeuges am Flughafen zu bleiben. An Bord des Flugzeuges wird die Betreuung des Kindes durch Personal gewährleistet. Allein reisende Jugendliche bis 16 Jahre werden auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wie allein reisende Kinder behandelt.

(6)  AIR UNIQON ist berechtigt, Fluggästen die Beförderung bzw. Weiterbeförderung zu verweigern, wenn:

(a)  eine solche Beförderungsverweigerung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen des Staates notwendig ist, von dem aus abgeflogen oder der an- bzw. überflogen wird;

(b)  eine Beförderung des Fluggastes die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder Besatzungsmitglieder beeinträchtigen kann;

(c)  das Verhalten des Fluggastes, sein Zustand oder seine geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass er sich selbst, andere Fluggäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzt;

(d)  der Fluggast sich auf einem früheren Flug der AIR UNIQON oder des ausführenden Luftfahrtunternehmens in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten hat und Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein solches Verhalten wiederholt;

(e)  der Fluggast die Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung verweigert hat;

(f)  der Fluggast nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente ist oder in ein Land einreisen will, für das er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt, seine Reisedokumente während des Flugs vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung er trotz Aufforderung ablehnt;

(g)  der Fluggast eine Buchungsbestätigung bzw. einen Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis vorlegt, die bzw. den er auf illegalem Wege erworben oder erhalten hat oder wenn ein solches Dokument als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, gefälscht ist oder wenn der Fluggast seine Identität mit der zur Beförderung berechtigten Person nicht nachweisen kann;

(h)  der Fluggast Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllt bzw. Sicherheitsanweisungen nicht oder nicht vollständig Folge leistet:

(i)  der Fluggast beim Einsteigen und/oder an Bord eines Flugzeugs das hier geltende Rauchverbot und/oder das Verbot der Benutzung bestimmter elektronischer Geräte an Bord missachtet.

(7)  Werden Fluggäste aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen, so haftet AIR UNIQON nicht für daraus resultierende Schäden oder Aufwendungen.

§ 5  Beförderung von Gepäck

(1)  Fluggäste können in bestimmtem Umfang Gepäckstücke zur Beförderung im Frachtraum als Freigepäck mitführen. Die Einzelheiten dessen sind der jeweiligen Buchungsbestätigung zu entnehmen. Die Beförderung von Gepäck über der jeweils geltenden Freigepäckmenge sowie die Beförderung von Sonder- oder Sportgepäck ist zuschlagspflichtig.

(2)  AIR UNIQON behält sich das Recht vor, die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäck abzulehnen, wenn dieses aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder Besatzungsmitglieder zur Beförderung ungeeignet ist. Ferner kann AIR UNIQON die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um einen sicheren Transport mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.

(3)  In aufgegebenen Gepäckstücken dürfen die folgenden Gegenstände nicht enthalten sein:

(a)  Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO und der IATA aufgeführt sind, die bei AIR UNIQON bzw. dem ausführenden Luftfahrtunternehmen erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe;

(b)  Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der ange- oder überflogen wird, verboten ist;

(c)  Gegenstände, die gefährlich oder unsicher oder wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind. Nähere Erläuterungen für den konkreten Einzelfall können bei AIR UNIQON oder dem ausführenden Luftfahrtunternehmen in Erfahrung gebracht werden;

(d)  einzelne Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Powerbanks, Laptops, Computern, Mobiltelefonen, Uhren, oder Kameras gebräuchlich sind), die stattdessen ausschließlich im Handgepäck zu befördern sind. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung zwischen 100Wh und max. 160Wh befördert werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Gegenstände müssen vor Beschädigung oder Kurzschluss geschützt sein;

(e)  Bargeld, Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Mobilfunktelefone, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder Notebooks), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über EUR 300, verderbliche und zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Neuwert von über EUR 300, soweit sie nicht der Bekleidung dienen. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die entgegen diesen Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet AIR UNIQON nach Maßgabe des Art. 20 des Montrealer Übereinkommens (1999) nicht. Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport solcher Gegenstände in aufgegebenem Gepäck ergeben können.

(4)  Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zollabgaben oder anderer Gebühren im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.

(5)  Führt ein Fluggast Waffen jeder Art, insbesondere (i) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (ii) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (iii) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Satz 2 gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen

(6)  Jagd- und Sportwaffen können als Gepäck hinzugebucht und nach dem Ermessen von AIR UNIQON zur Beförderung zugelassen werden. Sie müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den o.g. Bestimmungen von ICAO und IATA.

(7)  Sollte der Fluggast zu vertreten haben, dass Gegenstände, die entgegen den o.g. Bestimmungen im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, ist eine Haftung von AIR UNIQON ausgeschlossen. Im Übrigen behält sich AIR UNIQON das Recht vor, eine Beförderung bzw. Weiterbeförderung solcher Gegenstände abzulehnen.

(8)  Aus Sicherheitsgründen kann AIR UNIQON verlangen, dass Fluggäste einer Durchsuchung oder Durchleuchtung ihrer Person und/oder ihres Gepäcks sowie dem Röntgen ihres Gepäcks zustimmen. Willigen sie in eine solche Maßnahme gerichtet auf die Feststellung von nicht zur Beförderung zugelassenen Gegenständen nicht ein, so kann AIR UNIQON die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fluggastes bzw. seines Gepäcks ablehnen. In einem solchen Falle haftet AIR UNIQON nicht für daraus resultierende Schäden oder Aufwendungen.

(9)  Die Beförderung von Sport- und sonstigem Sondergepäck erfordert eine Anmeldung bei AIR UNIQON nicht später als 24 Stunden vor geplantem Abflug. Im Falle der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anmeldung kann eine Beförderung nicht zugesagt werden. Keine Anmeldung ist erforderlich für die Beförderung von Kinderwagen, Buggys und Kinderreisebetten sowie Sonnenschirmen.

(10)  Die Beförderung von Sport- und Sondergepäck ist nur in dafür geeigneten Transportverpackungen bzw. Transportbehältnissen möglich. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Verpackung behält sich AIR UNIQON das Recht vor, eine Beförderung abzulehnen. Jegliches Sport- oder Sondergepäck muss separat, d.h. getrennt vom aufgegebenen Reisegepäck, verpackt und aufgegeben werden. Anderenfalls wird das gesamte Gepäck zu den aktuellen Übergepäckgebühren abgerechnet, welche möglicherweise höher als die Pauschalgebühr für Sport- und Sondergepäck sind. In aufgegebenem Sportgepäck dürfen keine anderen Gegenstände enthalten sein als diejenigen, die unmittelbar zur Ausübung des Sports erforderlich sind, insbesondere keine Bekleidung. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes bei der Abfertigung von Sport- und Sondergepäck sollten Fluggäste spätestens 120 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Abfertigungsschalter erscheinen.

(11)  Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks nimmt AIR UNIQON es in seine Obhut. AIR UNIQON nimmt eine Eintragung in den Flugschein vor, die die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt. Wird zusätzlich eine Gepäckmarke ausgestellt, so dient diese lediglich der Feststellung der Identität des Gepäcks. Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entschieden wird, es auf einem anderen Flug (wenn möglich dem nächsten) zu befördern. Wird aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so wird es an den Aufenthaltsort des Fluggastes ausgeliefert, soweit nicht dessen Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist. Die Bestimmungen der Schadenshaftung bleiben hiervon unberührt.

(12)  Gegenstände, die nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente), werden zur Beförderung in der Kabine nur entgegengenommen, wenn sie mindestens 24 Stunden vor Abflug bei AIR UNIQON vom Fluggast angemeldet und von AIR UNIQON zur Beförderung angenommen wurden. Eine solche Beförderung ist zuschlagspflichtig.

(13)  Zusätzlich zu der Freigepäckmenge nach § 5 (1) dürfen Fluggäste Handgepäckstücke in der Kabine mitführen, falls und insoweit solches in ihrer Buchung inkludiert ist. AIR UNIQON kann Anzahl, Höchstgewichte und maximale Dimensionen für Handgepäck festlegen. In jedem Falle muss Handgepäck unter den Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. Wenn Gepäckstücke diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder geltenden Sicherheitsanforderungen nicht entsprechen, so müssen sie als aufgegebenes Gepäck befördert werden. In diesem Fall wird ein entsprechender Zuschlag fällig.

(14)  Im Handgepäck dürfen keine spitzen oder scharfen Gegenstände wie z.B. Messer, Scheren oder auch der Inhalte eines Maniküresets mitgeführt werden. Gemäß VO (EG) Nr. 1546/2006 dürfen Fluggäste auf allen Flügen, die in Europa starten Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten, Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge und nicht der Füllstand. Die einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem wieder verschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 Liter passen und werden bei der Sicherheitskontrolle kontrolliert. Pro Fluggast ist nur ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. AIR UNIQON haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen, die Fluggästen durch die Nichtbefolgung dieser Vorschriften an der Sicherheitskontrolle am Flughafen entstehen.

(15)  Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus ist kostenpflichtig. Ebenso kostenpflichtig ist die Beförderung von Sondergepäck. Es gelten die jeweils aktuell und für den jeweiligen Einzelfall anwendbaren Entgelte der AIR UNIQON.

§ 6  Beförderung von Tieren

(1)  Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt der vorherigen Zustimmung durch AIR UNIQON. Insoweit gelten die Bestimmungen der IATA Live Animals Regulations (IATA LAR) sowie internationaler und nationaler Tierschutzgesetze. AIR UNIQON behält sich das Recht vor, die Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Anzahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen. Vorbehaltlich nachfolgender Regelungen ist die Beförderung von Tieren kostenpflichtig.

(2)  Eine Beförderung von Tieren mit verkürzter Schädelform („brachycephalic“ oder „snub-nosed“) ist aufgrund ihrer Gefährdung unter Stress grundsätzlich ausgeschlossen.

(3)  Tiere müssen ordnungsgemäß in für den Lufttransport zugelassenen Transportbehältern untergebracht und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Ein-, Aus- und Durchreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Dokumenten ausgestattet sein.

(4)  Das Gewicht der Tiere, von Transportbehältern und mitgeführtem Tierfutter ist nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Für den Transport sind Entgelte zu entrichten.

(5)  Ein für den Fluggast erforderlicher Begleithund (Blindenhunde, Therapiehunde und vergleichbare Assistenzhunde) wird kostenfrei und soweit möglich in der Kabine befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Fluggast voraus. Über eine solche Beförderung ist AIR UNIQON so früh wie möglich, jedenfalls spätestens 48 Stunden vor Abflug zu informieren. Der Fluggast trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten des Tieres. Dies gilt auch für eine etwaige Interaktion mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern während es sich an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- bzw. Aussteigevorgang befindet.

(6)  Voraussetzung für die Beförderung eines Tieres ist, dass das Tier derart ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung angemessen verhält. Die Mitnahme in die Kabine wird nur unter der Bedingung gestattet, dass das Tier gehorcht. Andernfalls kann es erforderlich werden, dass für Zwecke der Beförderung dem Tier ein Maulkorb anzulegen ist, das Tier in den Frachtraum zu verladen ist (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung verweigert wird. In der Kabine mitreisende Tiere samt Transportbehältnis müssen in den Fußraum des Sitzplatzes des Fluggastes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.

(7)  Der Fluggast trägt die Verantwortung für Sicherheit, Gesundheit und das Benehmen seines Tieres und trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die in dem Land gelten, aus dem und/oder in das sein Tier befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel des Fluggastes befindet. Dies gilt insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen. Die Haftung des Fluggastes umfasst auch alle anfallenden Kosten oder Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Gesetze, Vorschriften und Anforderungen ergeben, wozu auch die Unterbringung des Tieres in Quarantäne bei Ankunft gehören kann. Insoweit stellt er AIR UNIQON von jedweder Haftung frei.

§ 7  Verhalten an Bord

(1)  Der Kommandant des Flugzeuges ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Seinen Anweisungen sowie denjenigen der Besatzungsmitglieder ist aus Gründen der Sicherheit an Bord durch die Fluggäste uneingeschränkt Folge zu leisten.

(2)  Ist das Verhalten eines Fluggastes an Bord derart, dass von ihm eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass er die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leistet, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass er anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügt, so behält sich AIR UNIQON das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Zugleich wird Strafanzeige gestellt.

(3)  Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung privat mitgebrachter elektronischer Geräte mit Sende- oder Empfangseinheit (z. B. Laptops, Notebooks, Tablets, E-Books, Mobiltelefone) während des Fluges nur dann gestattet, wenn der Flugmodus aktiviert ist bzw. alle Sende- und Empfangsfunktionen deaktiviert wurden. Bluetooth-Zubehör (z. B. kabellose Tastatur, Kopfhörer) darf nur während des Fluges, jedoch nicht während des Starts und der Landung benutzt werden. Während der Sicherheitsunterweisungen ist die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte untersagt.

(4)  Alle Flüge von AIR UNIQON sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten, unabhängig davon, ob sie psychoaktive Substanzen enthalten. Der Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke ist an Bord nicht gestattet.

(5)  Im Eigeninteresse des Fluggastes sowie aus Gründen der Sicherheit ist AIR UNIQON über etwaige Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 48 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis zu setzen. AIR UNIQON kann nicht garantieren, dass der Fluggast an Bord keinen Allergenen ausgesetzt ist. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt, deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert werden kann.

(6)  Fluggäste sind gehalten, während des gesamten Fluges grundsätzlich auf ihrem Sitz Platz zu nehmen. Es besteht Anschnallpflicht.

(7)  Das Filmen und Fotografieren an Bord ist nur dann gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die Rechte – insbesondere die Persönlichkeitsrechte – der aufgenommenen Personen gewahrt werden. Auf Anweisung der Besatzung kann das Filmen und Fotografieren an Bord jederzeit untersagt werden.

§ 8  Haftung und Fristen

(1)  Die Beförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal vom 28. März 1999, das in der Europäischen Union durch die VO (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Das Montrealer Übereinkommen regelt und beschränkt die Haftung von AIR UNIQON für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für Verspätungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zu Gunsten des ausführenden Luftfahrtunternehmens gleichermaßen.

(2)  Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.

(3)  Gerichtliche Klagen auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tage der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist, erhoben werden. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

(4)  AIR UNIQON haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch AIR UNIQON oder daraus entstehen, dass Fluggäste die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen.

(5)  Die Haftung von AIR UNIQON übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. AIR UNIQON ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt nicht für Personenschäden.

(6)  Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens sowie des jeweils anwendbaren nationalen Rechts kommen zur Anwendung, soweit durch diese ABB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

(7)  Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 151.880 Sonderziehungsrechten (SZR) (ca. EUR 190.000) kann AIR UNIQON keine verschuldensbezogenen Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann AIR UNIQON durch den Nachweis abwenden, dass sowohl AIR UNIQON selbst als auch deren Erfüllungsgehilfen weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt haben und auch kein fahrlässiges oder sonst schuldhaftes Unterlassen ursächlich ist.

(8)  Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat AIR UNIQON innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. EUR 21.000).

(9)  Bei aufgegebenem Gepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Gepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet AIR UNIQON nur für schuldhaftes Verhalten.

(10)  AIR UNIQON haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1.519 SZR (ca. EUR 1.900). Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung über das betragsmäßige Interesse an der Ablieferung des aufgegebenen Gepäcks am Bestimmungsort abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall gilt der vereinbarte Betrag als Haftungsgrenze, sofern AIR UNIQON nicht nachweisen kann, dass der vereinbarte Betrag höher ist, als das tatsächliche Interesse des Fluggastes an der Ablieferung des aufgegebenen Gepäcks am Bestimmungsort.

(11)  Sofern ein Fluggast aufgegebenes Gepäck vorbehaltlos entgegennimmt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck hat ein Fluggast AIR UNIQON so bald wie möglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu erstatten. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Gepäck jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach der Annahme des Gepäcks, AIR UNIQON Anzeige erstattet. Dies gilt nicht, wenn AIR UNIQON arglistig gehandelt hat.

(12)  AIR UNIQON haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in aufgegebenem Gepäck verursacht werden, es sei denn, AIR UNIQON hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder dem Eigentum von AIR UNIQON, so hat der Fluggast AIR UNIQON für alle Schäden und Aufwendungen, die hieraus entstehen, zu entschädigen.

(13)  AIR UNIQON haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen sowie bei der Beförderung von aufgegebenem Gepäck, es sei denn, dass AIR UNIQON und deren Erfüllungsgehilfen alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen haben oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war.

(14)  Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 6.303 SZR (ca. EUR 7.900 EUR) begrenzt.

(15)  Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1.519 SZR (ca. EUR 1.900) begrenzt. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung über das betragsmäßige Interesse an der Ablieferung des aufgegebenen Gepäcks am Bestimmungsort abgibt und den verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall gilt der vereinbarte Betrag als Haftungsgrenze, sofern AIR UNIQON nicht nachweisen kann, dass der vereinbarte Betrag höher ist als das tatsächliche Interesse des Fluggastes an der Ablieferung des aufgegebenen Gepäcks am Bestimmungsort.

(16)  Bei Schäden, die durch die verspätete Auslieferung von Gepäck entstanden sind, hat der Fluggast AIR UNIQON so bald wie möglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu erstatten. Bei Verspätungsschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht spätestens binnen 21 Tagen nach Andienung des Gepäcks den Schaden anzeigt. Dies gilt nicht, wenn AIR UNIQON arglistig gehandelt hat.

(17)  Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs in dem Verhältnis zu mindern, das dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht. Der Geschädigte ist insbesondere dazu verpflichtet, den durch seinen Gepäckverlust oder die verspätete Beförderung seines Gepäcks entstehenden Schaden nicht durch unangemessene Ersatzkäufe zu erhöhen.

§ 9  Datenschutz

(1)  AIR UNIQON erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beförderungsvertrages sowie der mit dem Beförderungsvertrag in Verbindungen stehenden Zusatzleistungen erforderlich ist. Diese Daten werden im Rahmen des Vertragszweckes unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu den vorbezeichneten Zwecken. Dies beinhaltet insbesondere die Vornahme von Reservierungen, den Erwerb eines Flugscheins, den Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Ermöglichung bzw. Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. In diesem Rahmen übermittelt AIR UNIQON Daten an Dritte, die Vertragspartner von AIR UNIQON sind, soweit dies für die vorbezeichneten Zwecke erforderlich ist.

(2)  Falls und insoweit gesetzlich oder aufgrund behördlicher Anordnung hierzu verpflichtet, erhebt AIR UNIQON Passdaten und übermittelt diese an Behörden im In- und Ausland. Gleiches kann für im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogene Daten gelten, falls die Übermittlungsanforderungen der jeweiligen Behörde auf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beruhen und die Übermittlung somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

§ 10  Abschließende Bestimmungen

(1)  Das jeweils im Einzelfall ausführende Luftfahrtunternehmen handelt für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen ABB sowie im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Beförderungsleistung als Erfüllungsgehilfe von AIR UNIQON. Insoweit haftet AIR UNIQON für die ordnungsgemäße Erfüllung der durch das ausführende Luftfahrtunternehmen übernommenen Leistungen, als ob sie von AIR UNIQON selbst erbracht würden.

(2)  Diese ABB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese ABB abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

(3)  Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des HGB sind und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Rüthnick. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (1999).

(4)  Diese ABB werden in verschiedenen Sprachen publiziert. Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Fassung.

(5)  Sollten eine oder mehrere Klauseln unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.

Stand: 12. Dezember 2025