AGB

§ 1  Anwendungsbereich

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jedwede durch AIR UNIQON GmbH („AIR UNIQON“), Dorfstraße 11, 16835 Rüthnick geschlossene Luftbeförderungsverträge. Sie gelten unabhängig davon, wer die vertragsgegenständliche Beförderungsleistung für und im Auftrag von AIR UNIQON tatsächlich erbringt.

(2)  Diese AGB gelten auch für durch AIR UNIQON geschlossene Verträge über Zusatzleistungen wie beispielsweise Sitzplatzreservierungen, die Hinzubuchung von Sport-bzw. Sondergepäck oder im Rahmen eines Bordverkaufs sowie für sonstige Verträge, in denen auf diese AGB Bezug genommen wird.

(3)   Ergänzend zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB) der AIR UNIQON.

§ 2  Flugpreis und Zahlung

(1)  Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Gesamtflugpreise. Gesamtflugpreise bezeichnen den Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren und eventueller Servicepauschalen. Flugpreise beinhalten den Preis der Beförderung ohne Servicepauschale, Steuern, Gebühren und ohne andere luftfahrtspezifische Abgaben.

(2)  Die Bezahlung des Gesamtflugpreises ist bei Buchung in voller Höhe fällig. Teilzahlungen sind nicht zulässig und werden durch AIR UNIQON zurückgewiesen. Aus solcher Zurückweisung etwaig ergebende Guthaben werden zunächst mit etwaigen Forderungen von AIR UNIQON verrechnet und sodann etwaige Restbeträge ausgezahlt. Geleistete Teilzahlungen auf eine bestehende Forderung werden zunächst auf die älteste Forderung verrechnet. Eine zur Tilgung der Forderung nicht vollständig ausreichende Zahlung wird zunächst auf Zinsen und zuletzt auf den Gesamtflugpreis angerechnet.

(3)  Die Belastung einer Kreditkarte erfolgt sofort nach Buchung und es werden gleichzeitig die Beförderungsunterlagen versendet. Sofern die Zahlungsart „Überweisung“ gewählt wird, ist der Gesamtflugpreis sofort zu überweisen; die Zahlung muss spätestens binnen 5 Tagen nach Buchung vollständig bei AIR UNIQON eingehen.

(4)  Sollte der Gesamtflugpreis nicht innerhalb von 5 Tagen nach Buchung vollständig gezahlt worden sein, ist AIR UNIQON berechtigt, den Luftbeförderungsvertrag zu kündigen und die Buchung zu stornieren sowie Entschädigung in entsprechender Anwendung der Stornobedingungen des gewählten Tarifes zu fordern, falls und insoweit

(a)  AIR UNIQON nach Fälligkeit und vor Stornierung erfolglos gemahnt, somit zur Zahlung aufgefordert, hat. Der Mahnung stehen Klageerhebung und Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gleich;

(b)  in dem Luftbeförderungsvertrag für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt wurde. In diesem Fall ist eine Mahnung durch AIR UNIQON entbehrlich;

(c)  in dem Luftbeförderungsvertrag bestimmt ist, dass die Zahlung nach einem dort benannten Ereignis und einer auf dieses folgenden, angemessenen Zeit zu leisten ist, sich der Zeitpunkt der Zahlung somit von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt wurde. In diesem Fall ist eine Mahnung durch AIR UNIQON entbehrlich;

(d)  die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Dies kann ausdrücklich durch entsprechende Erklärung gegenüber AIR UNIQON oder einem Dritten, über welchen die Buchung vorgenommen wurde oder konkludent durch z.B. eine Rücklastschrift, eine Nichteinlösung der Kreditkartenbelastung o.ä. erfolgen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rücklastschrift/Nichteinlösung auf ausdrücklichen Wunsch oder darauf zurückzuführen ist, dass versäumt wurde, für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. In diesem Fall ist eine Mahnung durch AIR UNIQON entbehrlich;

(e)  unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr durchführbar ist. In diesem Fall ist eine Mahnung nicht erforderlich und AIR UNIQON kann den Vertrag sofort kündigen und die Beförderung verweigern sowie Schadenersatz verlangen.

(5)  Das Kündigungsrecht besteht nicht, falls der Nachweis gelingt, dass AIR UNIQON die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.

(6)  Im Falle einer Stornierung besteht keine Beförderungspflicht mehr.

(7)  Im Falle fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) ist AIR UNIQON berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Sonstige Rechte und Ansprüche von AIR UNIQON infolge des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

(8)  Im Falle einer zu vertretenden Rücklastschrift bzw. einer Kreditkarten-Rückbelastung (z.B. aufgrund falscher Angaben oder mangels Deckung) ist AIR UNIQON berechtigt, eine Rücklastschrift- bzw. Rückbelastungspauschale in Höhe von 15 Euro pro Buchung zu verlangen. Führt die Rücklastschrift dazu, dass die Forderung (z.B. auf Zahlung des Gesamtflugpreises) erst durch eine Zahlung am Flughafen beglichen werden kann, beträgt die Pauschale 30 Euro pro Buchung.

(9)  Im Falle einer zu vertretenden Rücklastschrift ist AIR UNIQON ferner berechtigt, die dadurch entstehende offene Forderung inklusive der vorstehend aufgeführten Pauschale erneut per SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Insofern erstreckt sich das erteilte SEPA-Basislastschriftmandat auch auf Forderungen aus Rücklastschriften mangels Deckung und eventuellen Schadensersatzforderungen. AIR UNIQON ist berechtigt, einen Dritten mit dem Einzug der SEPA-Basislastschriften zu beauftragen.

(10)  Es steht frei, den Nachweis zu erbringen, dass AIR UNIQON im Einzelfall ein geringerer Schaden als die geforderte Entschädigung oder gar kein Schaden entstanden ist. Sofern dies gelingt, ist lediglich der geringere Schaden zu ersetzen.

§ 3  Sitzplätze und Sonderleistungen

(1)  Für Fluggäste der Business Class und der Premium Economy Class (Smart) ist die Sitzplatzreservierung inklusive und wird, sofern verfügbar, ohne zusätzliche Gebühr angeboten. Bei einem Wechsel des Flugzeugmusters kann eine Sitzplatzreservierung ggf. nicht berücksichtigt werden.

(2)  Sitzplätze können nach Verfügbarkeit reserviert werden. Nach Antritt der ersten Flugstrecke sind etwaige Gebühren für die Sitzplatzreservierung nicht erstattungsfähig. Eine Umbuchung der Sitzplatzreservierung nach Verfügbarkeit möglich. Bei einer Umbuchung auf einen teureren Sitzplatz wird die Preisdifferenz bei Umbuchung fällig.

(3)  In Notausgangsreihen dürfen (a) Babys und Kinder unter 14 Jahre, (b) Schwangere, (c) Personen, die die deutsche und/oder englische Sprache nicht beherrschen, (d) Personen, die Tiere in der Kabine mitführen, (e) körperlich und/oder geistig beeinträchtigte Menschen und (f) Menschen, die durch Körpergröße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind, nicht sitzen.

(4)  Mit der Reservierung eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge wird zugesichert, dass die oben genannten Kriterien für die gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus müssen diese bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge geleistet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist AIR UNIQON berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung etwaiger Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat AIR UNIQON das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.

(5)  Es können bei AIR UNIQON zahlreiche weitere Sonderleistungen nach Verfügbarkeit gebucht werden, wie z.B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck oder Mahlzeiten. Bei einer Umbuchung auf eine teurere Sonderleistung wird die Preisdifferenz bei Umbuchung sofort fällig. Innerhalb von 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Umbuchung oder Stornierung einer Sonderleistung nicht mehr möglich.

§ 4  Flugschein und Gepäck

(1)  AIR UNIQON erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung nur an den in der Buchungsbestätigung bzw. im Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine Identität mit einem gültigen Ausweisdokument nachweisen muss. Beförderungsausweise sind nicht übertragbar.

(2)  Im Rahmen der Buchung ist sicherzustellen, dass der Name des Fluggastes sowie eventuell mitreisender Fluggäste mit der Schreibweise im mitgeführten Ausweisdokument übereinstimmt.

(3)  Sofern der gebuchte Tarif eine bestimmte Reihenfolge der gebuchten Flugsegmente vorsieht, behält AIR UNIQON sich vor, bei Nichtinanspruchnahme einer in dem Tarif vorgesehenen Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt nachzufordern, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte. In diesen Fällen wird die Beförderungsleistung nur nach Zahlung des Differenzbetrags erbracht. Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn die Nichtinanspruchnahme unfreiwillig und unverschuldet erfolgte, etwa aufgrund von höherer Gewalt oder Krankheit. Ein etwaig nach dem jeweils anwendbaren Tarif bestehendes Recht auf Teilkündigung bleibt unberührt.

(4)  Abhängig von dem gewählten Tarif können im Rahmen der Luftbeförderung in einem bestimmten Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitgeführt werden. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der Ausschreibung, die dem Angebot zum Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zugrunde liegt. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sport- bzw. Sondergepäck ist kostenpflichtig.

(5)  Wird mit Handgepäck das für einen Flug festgelegte Höchstgewicht für Handgepäck bzw. das Gesamtgewicht für Reisegepäck überschritten, so ist UNIQON berechtigt, Kosten für das Übergepäck zu verlangen. Die Entgelte für den Transport von Übergepäck sind der Internetseite von AIR UNIQON zu entnehmen.

§ 5  Ausführendes Luftfahrtunternehmen, Erfüllungsgehilfe, Mitteilungen

(1)  Die vertragsgegenständlichen Beförderungsleistungen von AIR UNIQON werden durch einen Dritten, das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen erbracht. Über dessen Identität wird der Fluggast nach VO (EG) Nr. 2111/2005 informiert; im Übrigen ist AIR UNIQON berechtigt, die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen, wobei AIR UNIQON in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt. Für den Fall des Wechsels zu einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen wird AIR UNIQON, unabhängig vom Grund des Wechsels, unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über die Änderungen informiert wird. In jedem Fall wird der Fluggast bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg nach VO (EG) Nr. 2111/2005 unterrichtet.

(2)  AIR UNIQON ist berechtigt, die planmäßigen Abflugs- bzw. Ankunftszeiten zu ändern, wenn die Änderung auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche flugbetrieblichen Gründe können insbesondere bei notwendigen Änderungen im Rahmen der staatlichen Zuteilung der Start- und Landerechte (Slot-Vergabe) und bei Einschränkungen des operativen Betriebes an Flughäfen sowie durch nationale und internationale Flugsicherheits- und Verkehrsrechtsbehörden vorliegen.

(3)  AIR UNIQON wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.

(4)  AIR UNIQON wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.

(5)  Im Falle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung eines Fluges oder einer Verspätung von mindestens 2 Stunden stehen Fluggästen gemäß VO (EG) Nr. 261/2004 Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu.

§ 6  Nichtantritt und Stornierungen

(1)  Die Erstattungsfähigkeit von Gesamtflugpreisen und die anfallenden Storno- bzw. Umbuchungsgebühren im Falle von Nichtantritt des Fluges, Stornierung oder Umbuchung sowie bei Namensänderungen oder der Benennung von Ersatzpersonen richten sich grundsätzlich nach dem gebuchten Tarif.

(2)  Bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges ist eine Erstattung des Flugpreises einschließlich der eventuell bei Buchung erhobenen Servicepauschale ausgeschlossen. Nicht verbrauchte sonstige Steuern und Gebühren sind immer erstattungsfähig.

(3)  Stornierungen sind die kundenseitige Kündigung des Beförderungsvertrags vor dem geplanten Abflug. Bei Stornierungen innerhalb von 40 Minuten vor Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Erstattung des Flugpreises einschließlich der eventuell bei Buchung erhobenen Servicepauschale ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Steuern und Gebühren sind immer erstattungsfähig. Bei Stornierungen bis zu 40 Minuten vor Antritt der ersten Flugstrecke gelten die nachfolgen den Bestimmungen in Abhängigkeit von dem jeweils gebuchten Tarif. Nach Antritt des Hinfluges ist bei Stornierung des Rückfluges für diesen eine Erstattung des Flugpreises einschließlich der eventuell bei Buchung erhobenen Servicepauschale ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Steuern und Gebühren sind immer erstattungsfähig. Es besteht die Möglichkeit des Nachweises, dass AIR UNIQON kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4)  Für Fluggäste der Economy Class (Basic) und der Premium Economy Class (Smart) werden im Falle einer Stornierung lediglich nicht verbrauchte Steuern und Gebühren, mit Ausnahme der eventuell bei Buchung erhobenen Servicepauschale, erstattet.

(5)  Für Fluggäste der Business Class fallen im Falle einer Stornierung bis zu vier (4) Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke Gebühren in Höhe von EUR 69,00 an. Im Übrigen sind alle Zahlungen auf den Gesamtflugpreis erstattungsfähig. Nicht verbrauchte Steuern und Gebühren, mit Ausnahme der eventuell bei Buchung erhobenen Servicepauschale, sind immer erstattungsfähig.

§ 7  Umbuchungen, Namensänderungen und Ersatzpersonen

(1)  Kundenseitige Umbuchungen sind Änderungen hinsichtlich des Termins, des Abflughafens oder des Zielflughafens einer zuvor vom Kunden gebuchten Flugstrecke. Kundenseitige Umbuchungen sind vor Antritt der zu ändernden Flugstrecke möglich, wenn diese im gebuchten Tarif gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zulässig sind und wenn auf dem gewünschten neuen Flug ausreichend Plätze in derselben oder einer höheren Beförderungs- und/oder Tarifklasse frei verfügbar sind und wenn der neue Flug innerhalb derselben Saison (Sommersaison 01.05. - 31.10. / Wintersaison 01.11. - 30.04.) wie der ursprüngliche Flug stattfindet. Die kundenseitige Umbuchung eines ursprünglich gebuchten Rückfluges ist nach Antritt der ersten Flugstrecke nur vorbehaltlich behördlicher Genehmigung möglich.

(2)  Sofern der Flugpreis für die geänderte Buchung gleich oder günstiger ist als der Flugpreis für die ursprüngliche Buchung, gilt der Flugpreis für die ursprüngliche Buchung auch für die geänderte Buchung. Die Steuern und Gebühren werden auf Grundlage der geänderten Buchung neuberechnet. Eine etwaig entstehende Differenz ist sofort fällig und nachzuentrichten. Nicht verbrauchte Steuern und Gebühren sind immer erstattungsfähig. Sofern der Flugpreis für die geänderte Buchung teurer ist als der Flugpreis für die ursprüngliche Buchung, ist die Differenz zwischen dem Gesamtflugpreis und der ursprünglichen Buchung und dem Gesamtflugpreis der geänderten Buchung nachzuentrichten. Dieser Betrag ist sofort mit Umbuchung fällig. Abhängig vom gewählten Tarif ist neben der Preisdifferenz auch eine Umbuchungsgebühr gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu entrichten.

(3)  Für Fluggäste der Economy Class (Basic) ist eine Umbuchung bis zu 4 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 89,00 jeweils zzgl. ggf. zu errichtende Preisdifferenz, möglich. Eine Umbuchung in der Premium Economy Class (Smart) bis 21 Tage vor Antritt der zu ändernden Flugstrecke, ist gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 59,00 und Umbuchung bis zu 4 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke, gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 89,00 jeweils zzgl. ggf. zu errichtende Preisdifferenz, möglich.

(4)  Für Fluggäste der Business Class fallen im Falle einer ersten Umbuchung bis zu 4 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke keine Gebühren und andernfalls Gebühren in Höhe von EUR 69,00, jeweils zzgl. ggf. zu errichtende Preisdifferenz, an.

(5)  Die Änderung des bei Buchung angegebenen Namens eines gebuchten Teilnehmers für eine zuvor gebuchte Flugstrecke ist bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 29,00 möglich. Voraussetzung für die Durchführung der Änderung ist die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice per E-Mail oder telefonisch innerhalb der jeweiligen Servicezeiten. Änderungen sind innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Kauf ausgeschlossen. Sofern eine „FlexOption“ zu einem Preis von EUR 59,00 pro Buchung während des Buchungsvorgangs erworben wurde, entfällt die Bearbeitungsgebühr gemäß Satz 1. In diesem Fall sind Namensänderungen oder die Benennung einer Ersatzperson bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke möglich.

(6)  Die Benennung einer Ersatzperson für eine zuvor gebuchte Flugstrecke ist bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 59,00 möglich. Bei Benennung einer Ersatzperson ist die Preisdifferenz zu einem eventuell höheren tagesaktuellen Gesamtflugpreis zu entrichten. Voraussetzung für die Durchführung der Änderung ist die Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice per E-Mail oder telefonisch innerhalb der jeweiligen Servicezeiten. Änderungen sind innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Kauf ausgeschlossen. Sofern eine „FlexOption“ zu einem Preis von EUR 59,00 pro Buchung während des Buchungsvorgangs erworben wurde, entfällt die Bearbeitungsgebühr gemäß Satz 1. In diesem Fall sind Namensänderungen oder die Benennung einer Ersatzperson bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke möglich.

(7)  Sofern eine „FlexOption“ zu einem Preis von EUR 59,00 pro Buchung während des Buchungsvorgangs erworben wurde, entfällt die Bearbeitungsgebühr gemäß Absatz 3,4,5 & 6. In diesem Fall ist eine einmalige Umbuchung, Änderung oder Umbenennung mit einer Tarifpreisbindung möglich.

§ 8  Versicherungen

(1)  Versicherungen sind nicht im Gesamtflugpreis enthalten. Soweit eine Versicherung im Rahmen einer Flugbuchung gebucht wird, ist Versicherungsgesellschaft die im Buchungsprozess genannte Partei. Eine etwaige Schadensanzeige ist unmittelbar an den Versicherer erforderlich. AIR UNIQON ist mit etwaiger Schadenabwicklung und/oder Schadensregulierung nicht betraut.

§ 9  Datenschutz

(1)  Im Rahmen des Abschlusses des Luftbeförderungsvertrags werden AIR UNIQON persönlichen Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere zwecks Vornahme von Flugbuchungen, ggf. Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Fluges. AIR UNIQON wird ermächtigt, diese Daten zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke an eigene Büros, bevollmächtigte Agenten, in- und ausländische Behörden, befördernde Luftfahrtunternehmen sowie sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben. Im Rahmen der Kundenbetreuung bedient sich AIR UNIQON ggf. der Hilfe externer Dienstleistungsunternehmen. Deren Mitarbeiter unterliegen den gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie AIR UNIQON.

§ 10  Abschließende Bestimmungen

(1)  Das jeweils im Einzelfall ausführende Luftfahrtunternehmen handelt für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen AGB sowie im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Beförderungsleistung als Erfüllungsgehilfe von AIR UNIQON. Insoweit haftet AIR UNIQON für die ordnungsgemäße Erfüllung der durch das ausführende Luftfahrtunternehmen übernommenen Leistungen, als ob sie von AIR UNIQON selbst erbracht würden.

(2)  Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese ABB abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

(3)  Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des HGB sind und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Rüthnick. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (1999).

(4)  Diese AGB werden in verschiedenen Sprachen publiziert. Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Fassung.

(5)  Sollten eine oder mehrere Klauseln unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.

Stand: 31. März 2026